Die
Energieeinsparverordnung
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz
und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung
- EnEV)
Vom 16. November 2001 - u.a. verordnet die Bundesregierung: § 9
Abs. 3 und 4:
(3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m².K) nicht überschreitet.
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31. Dezember 2008, ab.
Ab 2006 sollen alle Mitgliedsstaaten
der Europäischen
Union die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz für Gebäude
umsetzen. Jedes Land entwickelt
dafür nationale Verordnungen und Normen. Der deutsche Gesetzgeber
schreibt zurzeit die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2004) weiter.
Die EnEV 2006 soll auch die Anforderungen gemäß EU-Richtlinie
energiesparrechtlich abdecken, z.B. den Energiepass im Baubestand, die
Berücksichtigung des Energiebedarfs für Beleuchtung und Kühlung
von Nicht-Wohngebäude, usw.
Sind Sie an ausführlichen Informationen interessiert gehen Sie doch bitte
auf den Link ENEV-ONLINE
