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Die Energieeinsparverordnung


Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)


Vom 16. November 2001 - u.a. verordnet die Bundesregierung: § 9 Abs. 3 und 4:

(3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m².K) nicht überschreitet.

(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31. Dezember 2008, ab.



Ab 2006 sollen alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz für Gebäude umsetzen. Jedes Land entwickelt dafür nationale Verordnungen und Normen. Der deutsche Gesetzgeber schreibt zurzeit die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2004) weiter. Die EnEV 2006 soll auch die Anforderungen gemäß EU-Richtlinie energiesparrechtlich abdecken, z.B. den Energiepass im Baubestand, die Berücksichtigung des Energiebedarfs für Beleuchtung und Kühlung von Nicht-Wohngebäude, usw.

Sind Sie an ausführlichen Informationen interessiert gehen Sie doch bitte auf den Link ENEV-ONLINE

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